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Anfangs dem Tierschutzverein Erding angeschlossen, ist unsere Heimat inzwischen die "Tierschutzschule e. V.",
die seit 1955 besteht und ein überregionaler Zusammenschluss von tierschutzbegeisterten Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen ist. Deshalb gilt die Satzung der "Tierschutzschule e. V."
ebenfalls für die Tierschutzjugend Erding.



Satzung der Tierschutzschule e. V. / Tierschutzjugend Erding



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzschule e.V. Er hat seinen Sitz in Hammelburg und ist unter der
Nummer 780 in das Vereinsregister Bad Kissingen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Vereinszweck



Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der
Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie Veranstaltungen und
sonstige Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

b) entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

c) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über
Tierschutzprobleme;

d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;

e) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das
Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;

f) Förderung der Tierschutzjugendarbeit, Heranbildung und Erziehung eines guten
Nachwuchses für die Tierschutzvereine;

g) Aktivierung und Aufklärung der Eltern- und Lehrerschaft über den ethischen Wert der
Tierschutzerziehung;

f) der Zusammenarbeit zwischen Schulen, Eltern und Tierschutzvereinen;

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern
auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und
andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in
nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt,
kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die
Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.



§ 3 Mitglieder



Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, Mitglieder der Jugendgruppe sollen
mindestens das 8. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften
können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu
unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist
von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
c) durch Ausschluss
d) durch den Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages
ganz oder teilweise trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist; ist eine Zustellung nicht
möglich, kann das Mitglied zum Ende des folgenden Jahres ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck,
den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder
Unfrieden im Verein stiftet.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden.



§ 4 Mitgliedsbeiträge



Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.



§ 5 Organe des Vereins



Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 6 Vorstand



Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzeden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Rechnungsführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.



§ 7 Zuständigkeit des Vorstands



Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögen
d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
e) Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden und
2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner
Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 1.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich,
wenn der Vorstand zugestimmt hat.



§ 9 Kassenführung



Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Rechnungsführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen
Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen.



§ 10 Mitgliederversammlung



Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll
möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder
dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe
einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und
des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
g) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat,
einfaches Stimmrecht.

Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet,
wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

Zur Satzungsänderung ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins
eine solche mit 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen. erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl
zwischen denjenigen statt, der die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige,
der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden
der Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen,
Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem der Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 11 - Anträge an die Mitgliederversammlung



Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind dem Vorstand
grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können.
Nachtragsanträge sind zulässig, wenn sie mit einer Frist von einer Woche vor Zusammentritt der
Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Sachanträge auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder durch
Beleg der Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt,
die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Dies gilt nicht für Anträge
auf Satzungsänderungen, die stets als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bewerten sind.
Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen,
sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.



§ 12 Jugendarbeit



Seiner speziellen Zielsetzung entsprechend führt der Verein eine Jugendgruppe, bei Bedarf können weitere
Jugendgruppen gegründet werden. Die Führung der Jugendgruppe(n) liegt in den Händen von Jugendgruppenleitern
in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.



§ 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber



Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder
durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied
oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt



§ 14 Verbandsmitgliedschaften



Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des
Deutschen Tierschutzbundes e.V., Landesverband Bayern e.V.
Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.



§ 15 Redaktionelle Änderungen



Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle
Änderungen und Änderungen aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts alleine vorzunehmen.



§ 16 Auflösung des Vereins



Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in
§ 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu
Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., Landesverband Bayern e.V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 17 Inkrafttreten



Die Satzungs-Neufassung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Mit Inkrafttreten der Satzungs-Neufassung tritt die Satzung vom 19.02.2005 außer Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.6.2014
mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.



Eingetragen Amtsgericht Schweinfurt
Registergericht: VR 10780
Datum: 22.07.2014



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